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VollständigkeitserklärungDie Vollständigkeitserklärung soll die Beteiligungspflichten an dualen Systemen sichern und nachweisen. Verpflichtet zur Abgabe sind Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen an private und gewerbliche Endverbraucher in Verkehr bringen. Dabei müssen Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen pro Kalenderjahr nachgewiesen werden, die über duale Systeme bei privaten Endverbrauchern angefallen sind, über Branchenlösungen oder bei nicht privaten Endverbrauchern erfasst und verwertet wurden. Eine Veröffentlichungspflicht haben Inverkehrbringer, wenn sie die Mengenschwellen von 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Kartonagen oder 30 Tonnen Leichtverpackungen überschreiten. Inverkehrbringer unterhalb dieser Mengen müssen nur auf Verlangen der Behörden eine Vollständigkeitserklärung erstellen. Die Vollständigkeitserklärung ist mittels Testat durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu bescheinigen. Eine Hinterlegung auf der DIHK-Internetplattform erfolgt über die für das jeweilige Unternehmen zuständige IHK bis 1. Mai des Folgejahres. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Für weitergehende Informationen zur Vollständigkeitserklärung hat die DIHK eine eigene Website erstellt, bitte klicken Sie auf http://www.ihk-ve-register.de
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