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EU-Verpackungsrichtlinie


Die Europäische Verpackungsrichtlinie von 1994 beinhaltet übergeordnete Rahmenbedingungen, die von allen Mitgliederstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Die darüber hinausgehenden, durch die EU-Kommission erlassenen Richtlinien zum Thema Abfall sind ebenfalls für alle EU-Staaten bindend.

In der Richtline hat die Vermeidung von von Verpackungsabfällen erste Priorität, gefolgt von Wiederverwendung, stofflicher Verwertung und anderen Formen der Verwertung. Sie schreibt entsprechende Maßnahmen vor, wie z. B. Verwertungsquoten und -verfahren.

Somit ist das Ziel der Richtlinie die Schaffung von Verantwortlichkeiten für Hersteller und Vertreiber: Einerseits wird ein sparsamer Einsatz von Verpackungen gefordert, andererseits Verpflichtung auferlegt, gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen, zu verwerten oder einer Wiederverwendung zuzuführen und dafür festgelegte Verwertungs- und Recyclingquoten zu erfüllen.

Mitgliedstaaten, die die Obergrenzen der EU-Verpackungsrichtlinie überschreiten wollen, dürfen ihre Ziele im Interesse eines hohen Umweltschutzes weiterverfolgen, sofern dadurch der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt wird. Damit sind höhere Quoten wie in der Verpackungsverordnung vorgegeben zulässig. Die anstehende Novellierung der EU-Verpackungsrichtline wird voraussichtlich engere Spielräume und höhere Quoten vorgeben.

Link Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

 

 

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